
Quelle: Fotolia / Kelly Kane
In Deutschland gibt es eine vielfältige Gewässerlandschaft. Ein wesentlicher Teil davon sind unsere Bundeswasserstraßen. Längst werden sie nicht nur für die gewerbliche Schifffahrt genutzt, sondern stehen auch großflächig der Freizeitschifffahrt zur Verfügung. Auf einer Gesamtlänge von 10.000 km bieten die Bundeswasserstraßen vielfältige Freizeitmöglichkeiten.
Wassersportliche Aktivitäten werden immer populärer. Experten schätzen, dass an den deutschen Seen, Flüssen und Küsten etwa 370.000 Sport- und Freizeitfahrzeuge liegen. Ob nun sportlich ambitioniert oder entspannt – auf den bundesdeutschen Wasserstraßensind rund 4,8 Mio. Wassersportler unterwegs.
Wassersport muss sicher, fair und umweltfreundlich sein. Gegenseitige Rücksichtnahme ist dafür unverzichtbar. Auch auf dem Wasser müssen sich alle so verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Die Zahl der schweren Unfälle ist zum Glück gering. Doch gerade auf dem Wasser kann aus einem harmlosen Ausflug schnell ein Notfall werden. Beste Voraussetzungen, um solche unnötigen Gefahren auszuschließen, sind ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Risiken des Wassersports, die Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer und die Sicherheit aller Wassersportgeräte.
Eine adäquate Bootsausrüstung und ausreichende Kenntnisse über deren Handhabung, die einschlägigen Verkehrsvorschriften und das Fahrtgebiet sollten selbstverständlich sein. Auch ist es außerordentlich wichtig, die Besonderheiten der Umwelt, in der man sich bewegt zu kennen. Denn als Freizeitskipper navigieren Sie nicht nur in einer Natur, die immer ein Stück weit unberechenbar bleibt, sondern Sie teilen die Gewässer auch noch mit anderen aktiven Sportbegeisterten und den oft viel größeren Schiffen der Berufsschifffahrt.
Die Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser“ gibt Ihnen zahlreiche Hinweise, um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden. Sie soll Ihnen die wichtigsten Sicherheitsvorschriften vermitteln, damit Sie viele schöne und vor allem unfallfreie Stunden auf dem Wasser verbringen können.
Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen stellen unterschiedliche Anforderungen an die Wassersporttreibenden. Darum gibt es hier unterschiedliche Verhaltens-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften insbesondere muss aber das Boot für das jeweilige Revier tauglich sein.
Verhaltensvorschriften
Polizeiverordnung
Die einschlägigen Verhaltensvorschriften sind in fünf Schifffahrtspolizeiverordnungen festgelegt:
- der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, (BinSchStrO),
- der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, (RheinSchPV),
- der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, (MoselSchPV),
- der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung. (SeeSchStrO).
Fahrerlaubnispflicht
Wer auf Bundeswasserstraßen ein Sport- oder Freizeitfahrzeug führen will, bedarf der Fahrerlaubnis. Diese Erlaubnis erstreckt sich auf das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen für private Zwecke.
Binnenschifffahrtsstraßen:
Für Segelboote über 6 Quadratmeter Segelfläche ist nur auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Segel erforderlich.
Für das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen mit weniger als 20 Metern Länge und einer Nutzleistung von mehr als 11,03 kW für Verbrennungsmotoren und 7,5 kW für Elektromotoren ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Motor erforderlich.
Das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge und mit einer Motorleistung bis zu 11,03 kW für Verbrennungsmotoren oder bis zu 7,5 kW für Elektromotoren ist auf Binnenschifffahrtsstraßen für Personen ab 16 Jahren mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen erlaubnisfrei.
Das Führen von Segelbooten mit einer Segelfläche von höchstens 6 Quadratmetern sowie von Segelsurfbrettern und anderen muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen ist erlaubnisfrei.
Seeschifffahrtsstraßen:
Die Fahrerlaubnispflicht für Sport- und Freizeitfahrzeuge besteht im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung für motorisierte Fahrzeuge. Das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen mit einer Motorisierung bis zu 11,03 kW für Verbrennungsmotoren oder bis zu 7,5 kW für Elektromotoren ist erlaubnisfrei.
Auch das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen, die durch Muskelkraft (z. B. Kanu, Kajak und Surfbrett) oder unter Segel betrieben werden, ist erlaubnisfrei. Einen amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Segel gibt es nicht.

Quelle: BMDV, WS25

Quelle: BMDV, WS25

Quelle: BMDV, WS25

Quelle: BMDV, WS25

Quelle: Bundesdruckerei

Quelle: Bundesdruckerei
Ausrüstungsvorschriften
Die Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser“ enthält wichtige Tipps für eine sinnvolle Sicherheitsausrüstung.

Quelle: BMDV
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Publikationen/WS/sicherheit-auf-dem-wasser.html
Kennzeichnungsvorschriften
Kleinfahrzeugkennzeichen
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung regelt die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes verkehren.
Motorisierte Sportboote mit einer Länge von weniger als 20 m müssen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kleinfahrzeugkennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) führen.
Hierbei handelt es sich nicht um eine technische Zulassung. Die Kennzeichenvergabe dient allein dem Zweck, den Eigentümer eines Fahrzeugs im Rahmen des schifffahrtspolizeilichen Vollzugs ausfindig machen zu können. Die amtlichen Kleinfahrzeugkennzeichen werden von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter ausgestellt.
Internationaler Bootsschein
Der Internationale Bootsschein (IBS) auf Grundlage der Resolution Nr. 13 der UNECE ist ein Eigentumsnachweis, der innerhalb Europas anerkannt wird und den grenzüberschreitenden Verkehr mit Sportbooten erleichtert. Der IBS ist nicht verpflichtend und kein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland. Das BMDV hat den ADAC, den Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und den Deutschen Segler Verband (DSV) zur Ausstellung des IBS ermächtigt.
Der IBS wird als Kennzeichen amtlich anerkannt. Kennzeichen, die Landesbehörden nach Landesrecht ausstellen, können amtlich anerkannt werden. Die Anerkennung ist ein Entgegenkommen den Wassersportlern gegenüber, die neben dem IBS oder den von Landesbehörden ausgestellten Kennzeichen nicht noch zusätzlich ein amtliches Kennzeichnen für das Befahren der Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes benötigen. Bei jedem amtlich anerkannten Kennzeichen können die Vollzugsbehörden aber auf den ersten Blick erkennen, welcher Verband oder welche Landesbehörde es ausgestellt hat.
Weitere Kennzeichnungsmöglichkeiten
Sportboote, für die nach der Kleinfahrzeugkennzeichenverordnung keine Kennzeichnungspflicht besteht, sind nach den einschlägigen schifffahrtspolizeilichen Verkehrsordnungen mit einem Namen oder einer Devise und dem Namen und der Anschrift des Eigentümers zu kennzeichnen.
Im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen ist eine verpflichtende Kennzeichnung analog zum Binnenbereich nur für Wassermotorräder vorgeschrieben. Allerdings wird dort vielfach auch eine Registrierung der Fahrzeuge über das Flaggenzertifikat oder den Eintrag in das Seeschiffsregister (ab 15 m Rumpflänge verpflichtend) vorgenommen. Im Binnenbereich ist eine Registrierung von Sportbooten ab 5 Kubikmeter Wasserverdrängung bei den Binnenschiffsregistern verpflichtend. Die See- und Binnenschiffsregister werden bei den Amtsgerichten geführt.
Typisierung der Wassersportgeräte
Ein Sportfahrzeug wird nach der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (10. ProdSV; Ressortverantwortung: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) als ein Wasserfahrzeug unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern mit einer Rumpflänge zwischen 2,5 m und 24 m, das für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt ist, definiert.
Keine Sportboote und Wassermotorräder sind für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 Meter Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden.
Wassersportfahrzeuge wie bspw. Kanus, Kajaks, Gondeln, Tretboote und Surfbretter, sofern sie für den Vortrieb ausschließlich durch Wind oder Muskelkraft ausgelegt sind, fallen nicht unter den Geltungsbereich der 10. ProdSV.
Einen Überblick über die Typisierung von Wassersportgeräten gibt die Kleinfahrzeugtabelle (KFT-G), die unter folgenden Link verfügbar ist:
Besondere Wassersportarten
Für das Wasserskilaufen und den Betrieb von Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen gelten besondere Regelungen, die sich aus der Wasserskiverordnung (WasSkiV) und der Wassermotorräder-Verordnung (WasMot RV) ergeben.
Das Wasserskilaufen ist nur auf den durch das Tafelzeichen E.17 | ![]() Quelle: BinSchStrO, Anlage 7 |
und das Wassermotorradfahren nur auf den durch das Tafelzeichen E.22 | ![]() Quelle: BinSchStrO, Anlage 7 |
freigegebenen Strecken und Wasserflächen erlaubt.
Darüber hinaus darf außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Strecken und Wasserflächen mit einem Wassermotorrad gefahren werden
- um die nächstgelegene freigegebene Strecke zu erreichen, wenn dabei ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,
- um Wanderfahrten durchzuführen, wenn dabei ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird; eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt darf erst nach mehr als einer Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt werden,
- als ziehendes Fahrzeug im Sinne der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 für das Wasserskilaufen freigegebenen Strecken und Wasserflächen.
Die für das Wasserskilaufen und für Wassermotorräder freigegebenen Strecken und Wasserflächen sind auf der Internetseite des Elektronischen Informationsservices der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (ELWIS) – www.elwis.de -– eingestellt. Hier finden Sie auch die oben genannten Rechtsvorschriften und weitere wichtige und hilfreiche Informationen rund um den Wassersport.
Wenn Sie weitere Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, sich an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu wenden.
Funkzeugnisse
Seit dem 01.10.2011 werden die Prüfungen zum Erwerb eines Funkbetriebszeugnisses für den Seefunkdienst (SRC und LRC) im Antwort-Auswahl-Verfahren durchgeführt. Gleichzeitig ist der Prüfungsfragenkatalog um ein Drittel in seinem Umfang reduziert sowie die in den Prüfungen verwendeten Prüfungsbögen entsprechend verschlankt worden.